CBD (Cannabidiol) als solches wird in Deutschland als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben und fällt damit nicht unter einer strengen Regulierung wie es z.B. bei Arzneimitteln der Fall ist.
CBD darf nur verarbeitet weiterverkauft werden. Darunter versteht man Produkte wie Öle und Cremes.
Unverarbeitete Blüten hingegen dürfen nicht weiterverkauft werden da auch in CBD Produkten THC enthalten ist, auch wenn es im Promillebereich liegt.
Nach Konsum solcher Produkte ist im Straßenverkehr Vorsicht geboten. Ein Drogentest würde Positiv auf THC anschlagen. Je nach Verarbeitung könnte ein anschließender Bluttest ebenfalls positiv ausfallen. Was den Führerscheinentzug zur Folge haben könnte.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.04.2019
– BVerwG 3 C 13.17, BVerwG 3 C 14.17, BVerwG 3 C 7.18, BVerwG 3 C 2.18, BVerwG 3 C 8.18, BVerwG 3 C 9.18